Wenn der Insolvenzverwalter ( 2 Mal) klingelt…. 29 Februar 2016 | Gerhard Stelzer

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 2015 (Aktenzeichen 6 AZR 186/14) werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer insbesondere bei wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen Freistellungsregelungen sehr genau überlegen und-vorbereitendprüfen müssen.

Im zu entscheidenden Fall war Arbeitgeber Inhaber eines Kleinbetriebs. Die Ehefrau des Inhabers war vom 1. September 2003 bis zum 30. Oktober 2009 zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1100 € angestellt. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, stellte der Arbeitgeber seine Ehefrau von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und teilt ihr seinerzeit mit Schreiben vom 3. Januar 2005 mit:

„Aus beiderseits eingetretenen persönlichen Gründen stelle ich meine Frau M. vom 3. Januar 2005 von der Arbeit bis auf weiteres frei. Monatliche Gehaltszahlungen werden von mir wie bisher zugesichert. Eine Kündigung kann hieraus nicht abgeleitet werden.“ Ab diesem Zeitpunkt erbrachte die Ehefrau ihre Arbeitsleistung nicht mehr, erhielt aber weiter das monatliche Entgelt bezahlt.

Auf Antrag vom 9. Oktober 2009 wurde am 21. Januar 2010 über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger des genannten Verfahrens ist der Insolvenzverwalter und focht gegenüber der Ehefrau (nunmehr Beklagten) die Gehaltszahlungen von Oktober 2005 bis August 2009 über insgesamt 29.696 € netto an.

Der Kläger vertrat die Ansicht, der Insolvenzschuldner habe die Gehaltszahlungen ohne Gegenleistung der Beklagten erbracht. Es habe sich um kein normales Arbeitsverhältnis gehandelt, bei der Lohnzahlung keine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübergestanden habe. Diese sei darum unentgeltlich im Sinne des §134 I InsO erfolgt. Die Leistungen werden nicht dadurch entgeltlich, dass sie den Anspruch der Beklagten auf Lohnzahlung erfüllt habe.

Nach Abweisung der Klage in erster Instanz hob das Landesarbeitsgericht Köln das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage statt. Die Revision wurde zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte dann die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Köln. Die Lohnzahlungen zwischen Oktober 2005 und August 2009 erfolgen tatsächlich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unentgeltlich und unterlagen somit der Anfechtung nach § 134 I InsO.

Die Insolvenzordnung ist von dem Grundgedanken getragen, dass der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung weniger schutzwürdig ist als ein Gläubiger, dessen Forderung ein entgeltliches Geschäft zugrunde liegt. Unentgeltliche Leistungen besitzen darum nur eine mindere anfechtungsrechtliche Bestandskraft. Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist ausgehend von diesem Zweck der gesetzlichen Bestimmungen weit auszulegen.

In einem 2-Personen-Verhältnis, wie dem hier vorliegenden Arbeitsverhältnis, ist eine Leistung in diesem Sinne unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zu Grunde liegende Rechtsgeschäft keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also vereinbarungsgemäß keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entsprechende Gegenleistung zufließt.

Im vorliegenden Fall waren sich somit die Arbeitsvertragsparteien dabei einig, dass die Beklagte für das vom Schuldner gezahlte Arbeitsentgelt keine ausgleichende Gegenleistung erbringen musste. Die Verbindlichkeit war dann unentgeltlich begründet. Das hatte zur Folge, dass alle zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit erfolgten Leistungen unentgeltlich im insolvenzrechtlichen Sinne waren. Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch klar, dass nicht in allen Fällen einer Freistellung dass in dieser Zeit gezahlte Entgelt der Insolvenzanfechtung unterliegt. Im vorliegenden Fall war mit streitentscheidend, dass die Beklagte trotz bestehender Beschäftigungsmöglichkeit ohne tragenden Grund einvernehmlich freigestellt wurde. Im Ergebnis abweichend zu bewerten sind Fälle, in denen der Arbeitgeber durch die Entgeltzahlung den gesetzlichen Annahmeverzugsanspruch erfüllt.

Auch in dem Fall, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht beschäftigt und nach verlorenem Kündigungsschutzprozess leistet, ist die entgeltliche Leistung zu bejahen.

Sieht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr oder hält er die Beschäftigung für unzumutbar, zieht er mit der Kündigung die sich aus dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als Austauschverhältnis ergebende Konsequenz. Der Arbeitnehmer zeigt mit Deckungsschutzklage seine Leistungsbereitschaft und setzt mit der Klage nach ständiger Rechtsprechung des Bundes Arbeitsgerichts den Arbeitgeber in Annahmeverzug. Die Erfüllung dieses gesetzten Anspruchs ist eine entgeltliche Leistung.

In der Gesamtschau kommt eine Anfechtung von Entgeltzahlungen an den freigestellten Arbeitnehmer also nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich vor allem dann, wenn wie in dem hier entschiedenen Fall, eine Freistellung ohne nachvollziehbares gegenseitiges nachgeben erfolgt. 

Genau in diesem Fall gebietet sich jedoch dringend die vorherige Überprüfung des tatsächlichen Freistellungsgrundes.

Gerhard Stelzer

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er mittelständische Unternehmen, Geschäftsführer, Vorstände und leitende Mitarbeiter in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Schwerpunkt ist neben der Beratung die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche und Interessen.

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