Das Thema war schon spannender als so manche sportliche Auseinandersetzung, über welches das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kürzlich entscheiden musste.
Wäre das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. März 2015 (Az. 3 Ca 1197/14) rechtskräftig geworden, hätte dies wohl zwangsläufig zum vollständigen Umdenken der vertraglichen Regelungen mit Profisportlern, vermutlich nicht nur im Profi- Fußball, geführt. Der Gedankenanstoß, den das Arbeitsgericht Mainz mit seinem Urteil ausgelöst hat, wird vermutlich auch eines Tages höchstrichterliche Rechtsprechung zur Folge haben. Man denke nur an die Bosman-Entscheidung des europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 1995.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sah jedoch, anders als das erstinstanzliche Gericht, keinen zwingenden Handlungsbedarf für die Vereine der Profiligen. So entschied es: Die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Streitentscheidend für die Berufungsinstanz war dann:
„Nach §14 Abs.1 S.2 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.
Die Befristung des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages sei wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Profi Fußballspieler sachlich gerechtfertigt gewesen. Die wirksame Befristung führte somit zur Beendigung des Arbeitsvertrags „(so das Landesarbeitsgericht).
Die Entspannungswirkung dieses Urteils ist jedoch für die Vereine zunächst zeitlich beschränkt, hat doch das Landesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Rechtsmittel der Revision zum Bundesarbeitsgericht für den unterlegenen Kläger zugelassen.Es bleibt also abzuwarten, ob die geschuldete Hauptleistungspflicht tatsächlich gleichzeitig die Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne des Teilzeit und Befristungsgesetzes darstellen kann.