Medizinrecht

Medizinrecht

Auf dem Gebiet des Medizinrechts beraten wir Patienten und Ärzte u.a. bei ärztlichen Kunst- und Behandlungsfehlern und vertreten sie bei der Durchsetzung und/oder Abwehr von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen.

Wir beraten zum neuen Patientenrechtegesetz. Hierdurch soll es zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit zwischen Patienten und Ärzte kommen. Damit werden die Rechte der Patienten gegenüber Leistungserbringern und Krankenkassen gestärkt.

Wir vertreten die Interessen der niedergelassenen Ärzte zu allen rechtlichen Fragen des Praxisbetriebes; dies reicht von der Begleitung bei der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung über die Gründung einer Praxisgemeinschaften oder Gemeinschaftspraxis bis hin zu Auseinandersetzungen mit der kassenärztlichen Vereinigung.

Da unser Gesundheitssystem ständigem Wandel unterliegt, ist es erforderlich, sich frühzeitig auf Veränderungen einzustellen und das weitere Vorgehen darauf auszurichten.

Unsere Spezialisierung auf das vielschichtige Gebiet des Medizinrechts gewährleistet, auf den Wandel nicht nur reagieren, sondern durch umfassende theoretische und praktische Kenntnisse auch vorausschauend gestalten zu können.

Insbesondere sind wir in den folgenden medizinrechtlichen Schwerpunkten tätig:

  • Arzthaftungsrecht / Zahnarzthaftungsrecht
  • Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
  • Neugründung von oder Beteiligung an Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ
  • Anstellung von Ärzten u. Praxismitarbeitern
  • Kooperationsverträge zwischen Ärzten und Kliniken
  • Arztrecht / Zahnarztrecht
  • Arztstrafrecht (Niedergelassene und Klinikärzte)
  • Berufsrecht der Heilberufe
  • Heilmittelwerberecht
  • Kooperationen im Gesundheitswesen
  • Krankenhausrecht
  • Vertragsarztrecht / Vertragszahnarztrecht

Arztstrafrecht

Immer häufiger werden Ärzte Beschuldigte eines Strafverfahrens. Diese strafrechtlichen Vorwürfe resultieren meist aus dem Näheverhältnis zwischen Leben und Tod, über das Ärzte regelmäßig zu entscheiden haben.
Ebenso gibt es Vorwürfe bezüglich der Abrechnung ärztlicher Leistungen, entweder gegenüber dem Patienten oder gegenüber den Abrechnungsstellen.

Folgende strafrechtlichen Vorwürfe werden in der Praxis häufig erhoben:

 

  • Fahrlässige Tötung oder Körperverletzung §§ 222, 229 StGB
  • Vorsätzliche Tötung (Totschlag) § 212 StGB
  • Körperverletzung § 223 StGB
  • Ärztliche Sterbehilfe
  • Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
  • Abrechnungsbetrug § 263 StGB
  • Untreue § 266 StGB
  • Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht § 203, 204 StGB

Abrechnungsbetrug:

Häufig bezieht sich der strafrechtliche Vorwurf gegenüber Ärzten nicht auf die konkrete Behandlung, sondern auf die anschließende Abrechnung. Die Staatsanwaltschaft legte in den letzten Jahren zunehmend einen Fokus auf die Ermittlung von Verdachtsfällen, die einen Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB begründen können. Dabei geht es vor allem um die Abrechnung von Leistungen gegenüber den Krankenkassen, die tatsächlich nie erbracht wurden. Ob in diesen Fällen aber tatsächlich ein strafbarer Betrug vorliegt, ist häufig mehr als unklar.

In der rechtsanwaltlichen Praxis verstecken sich im Bereich des Abrechnungsbetrugs zahlreiche rechtliche Probleme und schwierige Fragestellungen. Oftmals ist fraglich, wer in den unübersichtlichen Verhältnissen zwischen Patienten, Arzt, Krankenkasse und ggf. Apotheke getäuscht wurde und wer daraufhin eine Vermögensverfügung vorgenommen hat. Ein Schwerpunkt der anwaltlichen Arbeit liegt beim Vorwurf des Abrechnungsbetrugs häufig in dem Aspekt, ob dem Beschuldigten in derart komplexen Abrechnungsfragen überhaupt ein Täuschungsvorsatz unterstellt werden kann. Hier kommt es auf die spezifische Gestaltung des jeweiligen Einzelfalles an. In einer ersten Beratung können diese Fragen anhand des konkreten Vorwurfes erörtert und oft auch schon vorläufig bewertet werden.

Der Betrug wird aufgrund seiner Relevanz und seines hohen Unrechtsgehalts unter besonders hohe Strafe gestellt. Nach dem Gesetz kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe drohen.

In besonders schweren Fällen, dann nämlich, wenn der Betrug etwa gewerbsmäßig erfolgt, kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bevorstehen.

 

Neben strafrechtlichen Folgen droht zudem auch ein Kassenzulassungsentziehungsverfahren, mithin ein Verlust der Approbation und ein Berufsverbot.

Fehlende Einwilligung:

Die Heilbehandlung eines Arztes stellt in der Regel ihrerseits eine vorsätzliche Körperverletzung dar und ist nur durch eine Einwilligung des Patienten gerechtfertigt. Es ist daher grundsätzlich erforderlich, dass der Patient frühzeitig über sämtliche Risiken und auch über Behandlungsalternativen aufgeklärt wird und er dann entsprechend in die Behandlung einwilligt. Eine Einwilligung muss dabei nicht immer ausdrücklich erfolgen. Sie kann im Einzelfall auch durch eine mutmaßliche Einwilligung ersetzt werden, z.B. wenn der Patient bewusstlos ist. Hier muss lediglich geprüft werden, ob der Patient mutmaßlich eingewilligt hätte, wenn er dazu in der Lage gewesen wäre. In den meisten Fällen lautet die Antwort „Ja“. Ein kranker oder verletzter Patient möchte schließlich gerettet werden.

Bei einer fehlerhaften Aufklärung stellt sich zudem die Frage, ob der Patient auch bei Kenntnis über alle Risiken oder alternativen Behandlungsmethoden in die Behandlung eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung).

Die Anforderungen an eine korrekte Einwilligung sind sehr hoch. Grundsätzlich gilt, je niedriger der Krankheitswert eines Patienten, desto höher sind die Anforderungen an die Einwilligung. Sollten Sie einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) beschuldigt werden, werden wir die Situation im Vorfeld genau analysieren und überprüfen.

Sollten Sie einer Straftat beschuldigt werden, können Sie uns gerne sofort kontaktieren.

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