Aktuelle Rechtsprechung zur Problematik „Internet am Arbeitsplatz“ 15 Februar 2016 | Gerhard Stelzer

Die Arbeitsgerichte müssen sich immer mehr mit der Problematik ‚Internet am Arbeitsplatz‘ durch den Arbeitnehmer beschäftigen. Insbesondere bei mittelständischen Unternehmen fehlt es oft an klaren und verständlichen Regelungen der Nutzungsmöglichkeit des Internets (Social Media Guides), so dass die Entscheidung und Bewertung über mögliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen nicht selten in die Auslegung des zuständigen Arbeitsgerichts gelegt werden.

Sogar der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)musste sich kürzlich mit vorgenannter Problematik befassen. Ein heute 36 Jahre alter Rumäne war im August 2007  nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit in einem Privatunternehmen entlassen worden, nachdem der Arbeitgeber dessen Facebook-Seite ausgewertet hatte. Dabei stellte sich heraus, dass der Ingenieur während seiner Arbeitszeit und auf seinem Dienst-Computer mit seinem Bruder und seiner Verlobten Nachrichten ausgetauscht hatte-unter anderem über seine Gesundheit und sein Liebesleben.

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Entlassung des Ingenieurs gebilligt. Ein Arbeitgeber habe das Recht zu überprüfen, ob seine Angestellten im Dienst ihre beruflichen Aufgaben erfüllen und Computer der Firma nicht für private Zwecke gebrauchen, so das Straßburger Gericht. Die Überprüfung der fraglichen Facebook-Seite sei zwar als Eingriff in den Schutzbereich der Privatsphäre zu bewerten, dies sei aber verhältnismäßig gewesen.

Was darf der Arbeitgeber und was nicht?

Auch deutsche Arbeitsgerichte stellen nicht selten das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers über den Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers, wobei grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss. Arbeitgeber dürfen den Browserverlauf ihre Angestellten ohne Zustimmung prüfen, entschied jetzt ein Gericht. Wer zu viel privat surft, kann sofort den Job verlieren. Arbeitgeber dürfen dabei Mitarbeitern wegen der privaten Internetnutzung kündigen-und vorher auch ohne deren Zustimmung den Browserverlauf des Dienstrechners auswerten, das hat jetzt zumindest das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Im aktuellen Fall hat ein Arbeitgeber den Rechner eines Mitarbeiters überprüft und festgestellt, dass der Angestellte an durchschnittlich 5 von 30 Arbeitstagen das Internet privat genutzt hatte. Das Gericht hielt wegen dieser unerlaubte Nutzung die fristlose Kündigung für rechtens.

Auch die Datenverwertung sei zulässig gewesen, da der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hatte, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen, so das Gericht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg; Az. 5 Sa 657/15).

Social Media Guidelines als Hilfe

Im Arbeitsalltag lässt sich die private von der dienstlichen Internetnutzung nicht immer scharf trennen. Auch ist für den betroffenen Arbeitnehmer wie im Streitfall für den zuständigen Arbeitsrichter nicht eindeutig auszumachen, ob überhaupt und gegebenenfalls mit welcher Intensität ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten festzustellen ist. Arbeitsrechtler empfehlen Unternehmen, zusammen mit ihren Mitarbeitern (oder gegebenenfalls den Betriebsrat) möglichst verbindliche Richtlinien für die Nutzung des Internets im Unternehmen (Social Media Guides) zu erstellen und, soweit möglich, verbindlich zu vereinbaren.

Gerhard Stelzer

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er mittelständische Unternehmen, Geschäftsführer, Vorstände und leitende Mitarbeiter in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Schwerpunkt ist neben der Beratung die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche und Interessen.

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