Ob Ausgleich für Überstunden, variable Vergütung oder offene Lohnansprüche: Standard-Arbeitsverträge enthalten häufig sogenannte Ausschlussklauseln. Diese regeln den Verfall von Ansprüchen. Dies bedeutet: Macht ein Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht binnen einer vertraglich festgelegten Frist (z.B. drei Monate) schriftlich geltend, sind die Ansprüche alleine schon aus diesem Grund verloren. Schriftlich bedeutet dabei: die Arbeitnehmer mussten ihre Ansprüche in einem Brief mit Unterschrift darstellen und einfordern.
Ist das noch zeitgemäß? Oder sollte hier ein Anruf oder eine Email genügen?
Mit dieser Frage hat sich der Gesetzgeber beschäftigt und das Bürgerliche Gesetzbuch, genauer dessen § 309 geändert.
Am 01.10.2016 ist diese Gesetzesänderung in Kraft getreten und sie betrifft die Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen. Arbeitgeber sollten Standardarbeitsverträge ab diesem Zeitpunkt der geänderten Gesetzeslage anpassen.
Ab sofort genügt jedoch eine E-Mail oder ein Telefax zur Einhaltung der Schriftform in Ausschlussklauseln – Arbeitgeber dürfen in Arbeitsverträgen die Schriftform nicht länger verlangen. Mit anderen Worten: Nach der alten Fassung des § 309 Nr. 13 BGB waren Klauseln unwirksam, die eine strengere Form als die Schriftform vorsahen; in Zukunft darf keine strengere Form als die Textform vereinbart werden.
Vertragliche Ausschlussklauseln in Standardverträgen, die einen Hinweis auf die erforderliche Schriftform enthalten, werden ab dem 01.10.2016 unwirksam. Dies gilt allerdings nur für Arbeitsverträge, die ab dem 01.10.2016 neu abgeschlossen werden. Für bestehende Verträge gibt es keine Auswirkung. Was jedoch gilt bei Änderungen an bestehenden Arbeitsverträgen? Hierüber lässt sich streiten und die Frage lässt sich derzeit nicht eindeutig beantworten. Daher der Rat Ausschlussklauseln wenn möglich anzupassen, wenn ältere Verträge abgeändert werden.
Enthält ein Arbeitsvertrag eine unwirksame Ausschlussklausel, könnte der Mitarbeiter fortan seine Ansprüche auch mündlich geltend machen. Nach bisheriger Einschätzung werden die Ausschlussklauseln dabei jedoch nicht insgesamt unwirksam. Aktuell wird etwa folgende Formulierung für die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag empfohlen:
„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht drei Monate nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.“
Ausschlussklauseln, die in Tarifverträgen geregelt sind, werden von dieser Gesetzesänderung übrigens nicht betroffen.