Achtung Berufskraftfahrer – auch privat gilt nunmehr: „Finger weg von Drogen“ 29 November 2016 | Gerhard Stelzer

Spätestens mit seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2016 (Az. 6 AZR 471/15) löst sich das Bundesarbeitsgericht von der bisher recht stringenten Trennung des privaten Verhaltens von Arbeitnehmern zu möglichen Pflichtverletzungen im beruflichen Umfeld.

Das BAG bestätigte die Wirksamkeit ganz aktuell die fristlose Kündigung eines Lkw Fahrers wegen Drogenkonsums.

Dabei hatte das Gericht folgenden Sachverhalt zu bewerten:
Der als LKW-Fahrer beschäftigte Kläger nahm an einem Samstag im Oktober 2014 im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Am folgenden Wochenbeginn erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Anlässlich einer polizeilichen Verkehrskontrolle ca. 3 Tage nach Einnahme der Drogen  wurde der Konsum festgestellt.

Dies veranlasste den Arbeitgeber zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dagegen wendete sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage. Zum einen habe er keine Drogen während der Arbeitszeit eingenommen, zum anderen hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.

Hatten die Vorinstanzen die fristlose Kündigung noch für unwirksam gehalten, führte die dagegen gerichtete Revision des Arbeitgebers zum Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht vertrat dabei die Auffassung, dass es in der Entscheidung letztlich unerheblich sei, ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem 13. Oktober 2014 durchgeführten Fahrten tatsächlich konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand.

Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen (wie im vorliegenden Fall durch Amphetamin oder Methamphetamin) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitgeber nicht zumutbar. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

Es steht zu vermuten, dass das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Interessen sicherlich auch das ganz erhebliche Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit mit berücksichtigt hat.

(Auszüge Pressemitteilung- Infos Bundesarbeitsgericht / Pressemitteilung Nr.57/16)

Gerhard Stelzer

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er mittelständische Unternehmen, Geschäftsführer, Vorstände und leitende Mitarbeiter in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Schwerpunkt ist neben der Beratung die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche und Interessen.

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