Ab dem 1. Januar 2018 räumt das neue Baurecht vor allem privaten Bauherren mehr Rechte ein. Aus deren Sicht kann es bereits jetzt klug sein, für Bauvorhaben das kommende Baurecht zu vereinbaren oder mit dem Abschluss von Verträgen bis in das nächste Jahr zu warten. Für Bauunternehmen ist es unabdingbar, sich allerspätestens in 2018 auf das neue Recht einzustellen und die bestehenden Vertragswerke anzupassen.
Das in Deutschland geltende Baurecht ist in vielen spezialgesetzlichen Regelungen und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 (seither natürlich vielfach geändert und angepasst) kodifiziert. Im BGB findet sich auch das allgemeine Werkvertragsrecht, welches bislang insbesondere für private Bauvorhaben eine wesentliche Rolle spielte. Ab Januar 2018 wird dort auch das Bauvertragsrecht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Grundlage ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechtes und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Dieses ergänzt und verändert die bisherigen §§ 631-651 BGB, die das Werkvertragsrecht im BGB regeln. Die angepassten Paragraphen werden nun im Sprachgebrauch als Bauvertragsrecht bezeichnet.
Diese neuen gesetzlichen Regelungen, Vertragsarten etc. werden für alle, insbesondere für BGB-Bauverträge anzuwenden sein, die ab dem 01.01.2018 abgeschlossen werden. BGB-Bauverträge, die bis einschließlich 31.12.2017 abgeschlossen werden, sind ausschließlich auf der Grundlage der aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen zu bewerten.
Die Rechtsanwälte Dr. Jürgen Einbeck und Christopher Gensior, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, haben einen ersten Überblick über die neue Gesetzeslage erstellt und geben praktische Hinweise. Den Text zum Download finden Sie » hier.