ACHTUNG: Deutlich härtere Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen!!
„Sie ist da! Die StVO-Novelle tritt am 28. April in Kraft. Ich freue mich, denn damit machen wir unsere Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter! Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Wir schaffen mehr Schutz für Radfahrende und Vorteile für das Carsharing sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Und ab sofort wird jeder härter bestraft, der die Rettungsgasse blockiert.“
So kündigt Bundesminister Andreas Scheuer auf der Homepage des BMVI, des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die heute in Kraft tretende STVO Novelle an. Zum Nachlesen: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-sachinformationen.html
Vom Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer bereits im Herbst 2019 vorgelegt, hatte der Bundesrat am 14.02.2020 der Novelle mit Änderungen zugestimmt und nach Kenntnisnahme durch das Kabinett am 23.03.2020 ist sie am 27.04.2020 im Bundesgesetzblatt (Nr.19) veröffentlicht worden. Als Ziele der Novelle werden genannt: Sicherheit, Klimafreundlichkeit und Gerechtigkeit.
Die wichtigsten Inhalte fassen wir kurz zusammen:
Eine generelle Höchstgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen wird es aktuell noch nicht geben. Allerdings scheint die Einführung einer derartigen Regelung, wie es sie fast überall in Europa gibt, einen Schritt näher gerückt zu sein. Denn insbesondere Geschwindigkeitsverstöße werden nunmehr deutlich härter geahndet werden als zuvor. Während bislang für die Verhängung eines Fahrverbots eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 31 km/h bzw. außerorts von 41 km/h erforderlich bzw. Wiederholungstaten von jeweils mindestens 26 km/h notwendig waren, genügen fortan bereits 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts.
Deutlich höher werden auch die Bußgelder für das verbotswidrige Parken und Halten auf Geh- und Radwegen oder in zweiter Reihe. Während bislang je nach Konstellation ein Verwarnungsgeld ab 15,00 EUR fällig wurde, werden dies fortan Bußgelder ab 100,00 EUR sein. Einen Punkt im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg gibt es dann zusätzlich.
Ebenfalls eine erhebliche Verschärfung erfahren Verstöße, die im Zusammenhang mit der Rettungsgasse stehen. Hier drohen beispielsweise schon für das Nichtbilden einer Rettungsgasse ein Bußgeld von 200,00 EUR sowie ein Fahrverbot. Die Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung sind nicht erforderlich.
Freuen können sich insbesondere Radfahrer, weil die Novelle die Rechte insbesondere der schwächeren Verkehrsteilnehmer stärkt. Das Nebeneinanderfahren ist nun grundsätzlich gestattet, solange andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. Sollen Radfahrer überholt werden, ist innerorts nunmehr ein Mindestabstand von 1,5 m bzw. außerorts ein solcher von 2,0 m erforderlich. Damit erfährt der bislang notwendige „ausreichende Seitenabstand“ eine Konkretisierung, die im engen Stadtverkehr in Teilen wohl zu einem faktischen Überholverbot führen dürfte. Fahrzeuge über 3,5 t dürfen beim Rechtsabbiegen innerorts maximal noch Schrittgeschwindigkeit fahren.
Einen Überblick über die Neuerungen findet man auf der oben bereits zitierten Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) an folgender Stelle:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/bussgeldkatalog-stvo.html
Wir stellen die alten und die ab dem 28. April geltenden Regeln gegenüber:
Zu schnell gefahren: innerorts
Bisher:
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (aktuelle Strafen)
– Bis 10 km/h: 15 Euro Verwarnungsgeld – 26-30 km/h: 100 Euro Bußgeld, 1 Punkt, 1 Monat Fahrverbot* *) Wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr begangen wurde
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Künftig:
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (StVO-Novelle, ab 28. April)
– Bis 10 km/h: 30 Euro Verwarnungsgeld Regelung für Wiederholungstäter entfällt.
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Zu schnell gefahren: außerorts
Bisher:
Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts (aktuelle Strafen)
– Bis 10 km/h: 10 Euro Verwarnungsgeld *) Wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr begangen wurde
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Künftig:
Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts (StVO-Novelle, ab 28. April)
– Bis 10 km/h: 20 Euro Verwarnungsgeld Regelung für Wiederholungstäter entfällt.
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Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Düsseldorf, den 27. April 2020