Das Bundessozialgericht beschäftigt sich regelmäßig mit der Frage, wann ein GmbH-Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des § 7 SGB IV anzusehen ist. Eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. In Abgrenzung zur freien Tätigkeit soll dieses Merkmal bei der Beschäftigung in einem fremden Betrieb immer erfüllt sein, wenn der Beschäftigte so in den Betrieb eingegliedert ist, dass ihm Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung durch ein Weisungsrecht der Gesellschafter bestimmt werden können. Bei mitarbeitenden Gesellschaftern ist von der Fremdbestimmtheit der Tätigkeit auszugehen und eine abhängige Beschäftigung dann anzunehmen, wenn der mitarbeitende Gesellschafter/Geschäftsführer keinen maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft hat. Im aktuellen Fall des Bundessozialgerichts vom 11.11.2015 Az.: B 12 KR 10/14R hielt der geschäftsführende Gesellschafter 30 % am Stammkapital der Gesellschaft und verfügte über eine Veto-Recht bei weiteren Geschäftsführerbestellungen und bei grundsätzlichen Entscheidungen, die die Geschäfte der GmbH, insbesondere Änderungen und Geschäftserweiterungen betreffen. Auch hatte der GmbH-Geschäftsführer zur Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft auf Vergütungen verzichtet und diese als Darlehen in der Gesellschaft gelassen.
Dies alles reichte nach Ansicht des Bundessozialgerichtes nicht aus, eine abhängige Tätigkeit und somit eine Sozialversicherungspflicht des GmbH-geschäftsführenden Gesellschafters zu verneinen: Das Veto-Recht komme einem Stimmbindungsvertrag gleich und diesen ließ das Bundessozialgericht – egal welchen Umfangs – regelmäßig nicht ausreichen um eine sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Rechtsmacht abzubedingen. In der Regel fehlt es hier auch an der notariellen Beurkundung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 GmbHG und einer Eintragung in das Handelsregister, § 54 Abs. 1 GmbHG. Zudem sind derartige Bindungsvereinbarungen üblicherweise auch kündbar und halten deswegen den „Konfliktfall“ nicht aus, was ihnen den Terminus „Schönwetterregelung“ eingebracht hat. Gleiches gilt regelmäßig für Stimmrechtsvollmachten oder Gestaltungen über Treuhandschaften.
Auch wenn das Bundessozialgericht klarstellt, dass eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestalteten Tätigkeiten und Arbeitszeiten gekennzeichnet ist, stellt es im Ergebnis schlicht auf harte vertragliche Regelungen insbesondere im Gesellschaftsvertrag ab. (Und damit nicht auf den „Schönwetterfall“.) Finden sich dort für Minderheitsgesellschafter keine klaren Regelungen etwa zu Sperrminoritäten, gilt § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GmbHG, wonach die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen durch Beschlussfassungen nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Dann ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer abhängig. Schuldrechtliche Verträge, die ihm Veto-Rechte oder Stimmbindungen oder Stimmrechtsvollmachten einräumen, sind nicht „kündigungsfest“ im Sinne uneingeschränkt damit verbundener Einflussmöglichkeiten.
Ausdrücklich stellt das Bundessozialgericht auch fest, dass auch für Familien-Unternehmen insbesondere bei Betrachtung des Konfliktfalles selbst die tatsächlich gelebten Verhältnisse nicht entscheidend sein sollen, sondern die im „Konfliktfall zwischen den Gesellschaftern … aufgrund des Kündigungsrechts zustehende Rechtsmacht“.
Die Entscheidung ist in hier im Volltext nachzulesen.