Werbemails sind ein beliebtes Instrument bei vielen Unternehmen. Diese können aber teuer werden, wenn sie unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) versendet werden. Denn Art 82 Abs. 1 DSGVO sieht bei schuldhaften Verstößen gegen Vorschriften der DSGVO für den von dem Verstoß Betroffenen nicht nur einen Unterlassungsanspruch vor, sondern darüber hinaus einen eigenen Schmerzensgeldanspruch. Das Amtsgericht Goslar (Az. 28 C 7/19) sah in einem Fall, in dem ohne vorherige Einwilligung an eine berufliche E-Mail-Adresse Werbe-E-Mails versandt wurden, die Verletzung einer Vorschrift der DSGVO als so gering an, dass ein Schmerzensgeld trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht ausgesprochen wurde. Dem hat das Bundesverfassungsgericht (14. Januar 2021, Az. 1 BvR 28531/19) aber widersprochen. Eine Geringfügigkeitsregel enthalte Art 82 Abs. 1 DSGVO nicht. Soweit das erkennende Gericht wegen der Geringfügigkeit des Schmerzes einen Ausgleichsanspruch in Geld nicht anerkennen wolle, müsse es die Sache an den zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) vorlegen. Dem wird das AG Goslar nun wohl folgen. Auf Grund der bisherigen Rechtsprechung des EUGH erscheint es wahrscheinlich, dass der EUGH keine Veranlassung sieht, Art 82 Abs. 1 DSGVO um eine ungeschriebene Geringfügigkeitsklausel zu ergänzen. Vor diesem Hintergrund raten wir vorsorglich dazu, beim Versand von Werbe-E-Mails die Vorschriften der DSGVO genau einzuhalten.
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