Nicht jeder Fehler, jede objektiv unrichtige Angabe eines Steuerpflichtigen ist straf- bzw. bußgeldrechtlich vorwerfbar. Es ist zwischen einem bloßen Fehler und einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit (§§ 370, 378 AO) zu unterscheiden. Ganz wichtig dabei: nicht jede objektive Unrichtigkeit legt notwendigerweise den Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit nahe. Die zuständige Finanzbehörde muss vielmehr sorgfältig prüfen, ob der Anfangsverdacht einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben ist. So darf auch nicht allein aufgrund der Höhe der steuerlichen Auswirkung der Unrichtigkeit automatisch hierauf geschlossen werden.
So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein bedingter Vorsatz erst dann anzunehmen, wenn der Täter neben dem Für-Möglich-Halten der Tatbestandsverwirklichung es zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der Taterfolg eintritt.
§ 153 AO gibt dem Steuerpflichtigen die Gelegenheit, wenn er nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann, dies anzuzeigen und zu berichtigen. Diese Anzeige und Berichtigung nach § 153 AO kann eine empfehlenswerte Variante zu einer Selbstanzeige sein.
Jetzt hat das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungserlass zu § 153 AO soweit ersichtlich erstmalig die positiven Folgen eines implementierten Compliance Systems formuliert: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem (Compliance) eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann…“. Eine Prüfung im Einzelfall ist jedoch stets erforderlich – wie könnte es anders sein!
Der kompletten Text des Erlasses finden Sie hier