Gut gemeint ist noch lange nicht gut gemacht! 29 Januar 2020 | Jörg Stelzer

Risiko der doppelten (!) Haftung eines Gesellschafters für rückgeführte Gesellschafterdarlehen im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 135 InsO bei fehlgeschlagenem Versuch der wirtschaftlichen „Wiedergutmachung“ der Gläubigerbenachteiligung

Für Gesellschafter, die ihrer Gesellschaft ein Darlehen (oder eine vergleichbare Leistung mit kreditähnlichem Charakter) gewährt haben, besteht im Falle der späteren Insolvenz der Gesellschaft ein hohes Haftungsrisiko. Denn falls sie innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag der Gesellschaft eine (auch nur teilweise) Rückzahlung auf ihren Darlehensrückzahlungsanspruch erhalten haben, kann der Insolvenzverwalter diese Rückzahlung der Gesellschaft gem. § 135 InsO anfechten, d. h, den Gesellschafter auf Zahlung des zurückerhaltenen Betrags an die Insolvenzmasse verklagen.

Denn in der Darlehensrückzahlung an den Gesellschafter im letzten Jahr vor Insolvenzantrag wird vom Gesetzgeber eine unzulässige Schmälerung der Insolvenzmasse gesehen, durch welche die übrigen Gläubiger der Gesellschaft benachteiligt werden. Dem Gesetzgeber genügt im Rahmen des § 135 InsO für diese besondere Anfechtungshaftung des Gesellschafters bereits der enge, zeitliche Zusammenhang zwischen der Darlehensrückführung an ihn und dem späteren Insolvenzantrag. Auf zusätzliche Voraussetzungen, etwa auf die Kenntnis des Gesellschafters von einer drohenden Insolvenz der Gesellschaft, kommt es – anders als bei außenstehenden Insolvenzanfechtungsgegnern – nicht an.

Zugunsten des Gesellschafters ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) inzwischen aber anerkannt, dass die gläubigerbenachteiligende Wirkung einer Darlehensrückzahlung der Gesellschaft an den Gesellschafter im Vorfeld einer Insolvenz nachträglich auch wieder beseitigt werden kann. Hierzu muss der Gesellschafter den in anfechtbarer Weise empfangenen Betrag noch vor der Insolvenzeröffnung wieder an die Gesellschaft zurückzahlen, so dass der betreffende Geldbetrag der Insolvenzmasse und damit den übrigen Gläubigern im Ergebnis wieder vollständig zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 25.01.2018 – IX ZR 299/16, WM 2018, 328 Rn. 10).

Bei dem Versuch einer solchen „Wiedergutmachung“ kann für den Gesellschafter (und auch für dessen Berater) allerdings einiges schiefgehen, wie erst jüngst zwei bemerkenswerte Entscheidungen des BGH aus Mai 2019 (Urteil vom 02.05.2019 – BGH, IX ZR 67/18) bzw. November 2019 (Urteil vom 21.11.2019 – BGH, IX ZR 223/18) verdeutlichen.

In dem im Mai 2019 entschiedenen Fall bejahte der BGH die Anfechtbarkeit der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nach § 135 InsO, obwohl der zunächst an den Gesellschafter abgeflossene Betrag noch vor der Insolvenzeröffnung von dem Gesellschafter zunächst an einen Dritten, nämlich die Muttergesellschaft, zur Erfüllung einer dieser gegenüber bestehenden Einlageverpflichtung des Gesellschafters weitergeleitet worden war und derselbe Betrag sodann von der Muttergesellschaft umgehend wieder an die Gesellschaft zurückgezahlt worden war, also bei laienhafter Betrachtung eine (rechnerische) Gläubigerbenachteiligung gar nicht zu erkennen war.

Die „Tücke“ des dortigen Falles lag aber im Detail: Der BGH meinte, dass einerseits die Muttergesellschaft mit der Zahlung an die Gesellschaft tatsächlich gar nicht die Rückzahlung des (in anfechtbarer Weise) an den Gesellschafter zurückgeführten Darlehens zur Beseitigung einer Gläubigerbenachteiligung bezweckte, sondern sie vielmehr auf eine eigene rechtliche Verbindlichkeit (aus einer von ihr abgegebenen Verlustdeckungszusage gegenüber der Tochtergesellschaft) gezahlt habe. Andererseits habe auch der Gesellschafter selbst mit seiner Zahlung an die Muttergesellschaft nur seine eigene Einlageverpflichtung bei der Muttergesellschaft erfüllen wollen. Die Zahlung der Muttergesellschaft wurde mit anderen Worten also im insolvenzrechtlichen Sinne nicht als (mittelbare) Zahlung des Gesellschafters zum Zwecke der Rückführung des in anfechtbarer Weise erhaltenen Darlehensrückzahlungsbetrags anerkannt (wegen der Einzelheiten vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2019 – IX ZR 67/18).

Ähnlich streng entschied der BGH nun auch in einem Fall, indem noch nicht einmal ein Dritter, sondern sogar der Gesellschafter persönlich die Rückerstattung des zuvor in anfechtbarer Weise erhaltenen Darlehensrückzahlungsbetrags an die Gesellschaft vorgenommen hatte. Auch hier lag die Tücke im Detail: Denn der Gesellschafter hatte zwar den (in anfechtbarer Weise) erhaltenen Betrag an die Gesellschaft zurückgeführt, er hatte dabei aber den folgenschweren Fehler gemacht, diese Rückführung wiederum als (neuerliche) „Darlehensgewährung“ darzustellen.

Nach der strengen Auffassung des BGH kann aber die einmal eingetretene, gläubigerbenachteiligende Wirkung einer (anfechtbaren) Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nur dadurch nachträglich wieder entfallen, dass „die entsprechende Rückgewähr des Anfechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wiederzugeben und damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen.“ Da der Gesellschafter seine dortige Rückzahlung aber als neuerliche Darlehensgewährung und nicht etwa – wie vom BGH gefordert – als Rückgewähr eines unzulässig entzogenen Vermögenswerts dargestellt hatte, lehnte der BGH folglich die Annahme der nachträglichen Beseitigung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung ab.

Mit anderen Worten: Der Gesellschafter muss in einem solchen Fall u.U. noch zusätzlich zu der bereits erfolgten (aber „falsch deklarierten“ und daher zur Beseitigung der Anfechtbarkeit laut BGH ungeeigneten) Rückführung des entsprechenden Geldbetrages den in anfechtbarer Weise zuvor erhaltenen Darlehensrückzahlungsbetrag sogar nochmal an die Insolvenzmasse zahlen (wegen der Einzelheiten vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2019 – IX ZR 223/18).

[Anmerkung: Im dortigen Fall wies der BGH die Sache allerdings zunächst wieder an das Berufungsgericht zurück, da es noch ergänzender Feststellungen bedurfte, ob die Haftung des Gesellschafters möglicherweise unter anderen Gesichtspunkten zu reduzieren sei, etwa nach der BGH-Rechtsprechung zur Anfechtung sog. „Kontokorrent-Kredite“.]

Praxishinweis: Den beiden hier nur kurz umrissenen BGH-Entscheidungen (BGH, Urteil vom 02.05.2019 – IX ZR 67/18 und BGH, Urteil vom 21.11.2019 – IX ZR 223/18) ist gemein, dass der BGH strenge Anforderungen an eine nachträgliche Beseitigung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung einer zuvor in anfechtbarer Weise erfolgten Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens stellt.

Sofern diese Anforderungen nicht hinreichend beachtet werden, läuft der Gesellschafter Gefahr, zusätzlich zu einer ungenügend bzw. fehlerhaft deklarierten Rückzahlung an die Gesellschaft weiterhin auch noch gem. § 135 InsO auf Rückzahlung des zuvor in anfechtbarer Weise an ihn gezahlten Gesellschafterdarlehensbetrags in Anspruch genommen zu werden – im Ergebnis also sogar „doppelt“ zu haften. Dem Gesellschafter ist daher dringend anzuraten, sich in einer solchen Situation rechtzeitig und kompetent beraten zu lassen.

Jörg Stelzer

Jörg Stelzer ist Jahrgang 1974 und praktiziert seit 2003 als Rechtsanwalt. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ist Jörg Stelzer neben allgemeinen Fragen des Wirtschaftsrechts überwiegend im Gesellschaftsrecht tätig. Schwerpunkte dabei sind vor allem die beratende, außergerichtliche und auch die prozessuale Begleitung von Gesellschafterauseinandersetzungen (Corporate Litigation) sowie Fragen der Gesellschafter-, Organ- und Managerhaftung (D&O).

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