Zur Vermeidung eines gesellschaftsrechtlichen Haftungsrisikos für den Erwerber wird zwischen den Beteiligten bei einer Übertragung eines (Teil-)Kommanditanteils in der zivilrechtlichen Gestaltungspraxis häufig vereinbart, dass der Anteilsübergang unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgen soll. Der Anteil soll häufig erst dann auf den Erwerber übergehen, wenn die Sonderrechtsnachfolge des Erwerbers im Handelsregister der Kommanditgesellschaft eingetragen ist. In steuerlicher Hinsicht stellte sich in diesen Fällen allerdings die Frage, auf welchen genauen Zeitpunkt für den steuerlichen Vollzug der Übertragung abzustellen ist. In Frage kamen etwa (i) der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, (ii) der Anmeldung zum Handelsregister oder (iii) der Eintragung ins Handelsregister. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer bislang unveröffentlichten Entscheidung nunmehr klargestellt, dass eine unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung im Handelsregister erfolgte Übertragung eines Kommanditanteils unter Lebenden (auch) in (schenkungs-)steuerlicher Hinsicht erst mit der Eintragung im Handelsregister als „ausgeführt“ anzusehen ist (BFH vom 28.7.2015 – II B 145/14).
Wer mehr hierzu erfahren möchte, findet eine Besprechung dieser wichtigen BFH-Entscheidung (nebst Praxis-Tipps) von Herrn Rechtsanwalt Jörg Stelzer – Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht – in der Fachzeitschrift GmbH-Rundschau (GmbHR 2016, R169 f.).