Die Corona-Krise hat unser Leben verändert. Was schon schwierig gewesen sein kann, bevor Kontaktgebote, Reisebestimmungen und Verhaltensanweisungen ausgerufen wurden, macht es nun besonders schwierig, wenn das Familienleben in unterschiedlichen Haushalten stattfindet.
Der regelmäßige Umgang eines Kindes mit jedem Elternteil gehört in der Regel zum Wohl des Kindes. Das Kind hat daher ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, das der andere Elternteil nicht ablehnen kann.
Auch für Kinder ist diese Zeit eine große Belastung. Ihnen sollten nun so viele Sorgen wie nur möglich, genommen werden. Das Kindeswohl sollte das höchste Gut sein und in jeder individuellen Entscheidung im Mittelpunkt stehen.
Sollte dies trotzdem schwierig sein, eine kurze Antwort auf die häufigsten Fragen, die uns erreichen.
1. Kein Umgang, weil „das Corona-Virus Einschränkungen im gesellschaftlichen Leben verlangt“
Nur in Einzelfällen und unter besonderen Umständen kann der Umgang mit einem Elternteil für das Kind eingeschränkt sein. Das beurteilt im Einzelfall das Familiengericht.
Eine pauschale Berufung „auf das Corona-Virus“ zur Umgangsvermeidung ist nicht zulässig. Sollten Sie hier Schwierigkeiten haben, können Sie sich an uns wenden.
Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern nach einer Trennung in zwei getrennten Haushalten leben. Kinder sollen selbstverständlich auch weiterhin sozialen Kontakt zum anderen Elternteil behalten.
Gibt es bereits eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung zum Umgang, gilt sie trotz der Corona-Krise weiter.
2. Kann eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung an die aktuelle Situation angepasst werden?
Sollte sich Bedarf für eine Änderung der Umgangsregelung ergeben, zum Beispiel, weil der Weg zum anderen Elternteil erschwert wird, sind alle Beteiligten aufgerufen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das Familiengericht ist weiterhin zuständig, wenn eine solche Lösung scheitert. Auch während der Corona-Krise sind schnelle gerichtliche Entscheidungen möglich.
3. Die Umgangsregelung kann krisenbedingt nicht eingehalten werden
Befindet sich das Kind bei einem Elternteil und tritt vorübergehend ein Umstand ein, der dem Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil entgegensteht, so muss darin im Einzelfall nicht zwangsläufig eine schuldhafte Verletzung der Umgangsregelung zu sehen sein. Ein Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung kann dann nicht pauschal verhängt werden. Der Elternteil, der von der Umgangsregelung abweicht, muss aber möglicherweise in einem Ordnungsgeldverfahren darlegen, dass er die Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung nicht zu vertreten hat. Eine genaue Dokumentation der aktuellen Situation wird erforderlich sein.
Praxistipp: Bewahren Sie behördliche Anweisungen auf, die dokumentieren, dass es Ihnen nicht möglich war, den Weg zum Kind oder des Kindes zu Ihnen nicht zu bewältigen (z.B. Verfügungen der Gemeinde/der Stadt, stornierte Bus/Bahn/Flugtickets).
4. Welche Umstände können eine Änderung der Umgangsregelung notwendig machen?
Durch die Corona-Krise sind allerdings einige besondere Umstände denkbar:
Ein nur allgemeines Risiko – wie die Möglichkeit, auf dem Weg in einen Verkehrsunfall zu geraten oder sich unterwegs trotz Vorsichtsmaßnahmen zu infizieren – dürfte nicht zur Rechtfertigung einer Abweichung von der Umgangsregelung ausreichen. Zudem dürfte eine landesweite Ausgangs- oder Kontaktbeschränkung, die Kontakt zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts weiterhin erlaubt, kein Hindernis darstellen.
Anders könnte dies unter anderem zu beurteilen sein, wenn das Kind im anderen Elternhaus Kontakt zu einer positiv getesteten Person zu erwarten hat oder wenn das Kind, ein Elternteil oder eine andere dem Haushalt eines Elternteils angehörige Person zu einer Risikogruppe gehört.
Praxistipp: Eine pauschale Berufung auf die „Systemrelevanz“ wird hier nicht ausreichen. Wir geben Ihnen Auskunft, was erforderlich werden kann.
In jedem Fall sind diese Umstände im Hinblick auf das Wohl des konkreten Kindes im Rahmen der elterlichen Entscheidung oder im Streitfall einer gerichtlichen Entscheidung (über die Verweigerung des Umgangs bzw. Verweigerung der rechtzeitigen Rückkehr des Kindes) zu bewerten. Dabei ist auch das Verhalten der beiden Elternteile – insbesondere zur Risikobegrenzung – einzubeziehen.
5. Die persönliche Begegnung mit dem anderen Elternteil ist nicht möglich
Umgangsrecht bedeutet vor allem die Ermöglichung einer persönlichen Begegnung zwischen Kind und Elternteil.
Ist eine persönliche Begegnung eines Elternteils mit dem Kind aber dennoch nicht möglich, kann es sich ggf. anbieten, verstärkt die Möglichkeit des Umgangs „auf Distanz“ zu nutzen. Telefon und Videoanrufe können dazu beitragen, dass der Kontakt zum anderen Elternteil in den kommenden Wochen aufrecht erhalten bleibt. Dasselbe gilt, wenn die Entfernung zwischen den elterlichen Haushalten womöglich bedingt durch die Auswirkungen des Virus schwer zu überwinden ist.
Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.