Europäischer Gerichtshof stärkt das Urlaubsrecht der Arbeitnehmer 25 Oktober 2022 | Peters Legal

Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen nur bei vorherigem Hinweis des Arbeitgebers

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen am 22.09.2022 festgestellt, dass Urlaubsansprüche nur dann verfallen oder verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor darauf hingewiesen hat, seinen noch bestehenden Urlaub noch im laufenden Urlaubsjahr zu nehmen, da dieser andernfalls verfallen bzw. verjähren könne. Der Hinweis muss dabei auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnitten sein. Diese Vorgaben des EuGH werden in der Praxis zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber führen.

Zwar sind auch nach der Entscheidung des EuGH exakter Inhalt und Zeitpunkt eines solchen Hinweises noch unklar und werden vermutlich erst im Dezember diesen Jahres definiert; dennoch möchten wir Ihnen basierend auf den aktuellsten Erkenntnissen schon jetzt eine praxistaugliche Handreichung geben.

So sollten Sie ihre Beschäftigten einmal im Kalenderjahr auf den offenen Urlaubsanspruch und möglichen Verfall hinweisen. Der Hinweis muss dabei auf den einzelnen Mitarbeiter zugeschnitten sein und sollte zu Beginn des zweiten Kalenderhalbjahres erfolgen. Damit Sie im Streitfall nachweisen können, dass Sie den erforderlichen Hinweis ordnungsgemäß erteilt haben, sollten Sie diesen in Text- oder Schriftform verfassen.

In der Anlage finden Sie ein Muster eines entsprechenden Hinweisschreibens. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie selbstverständlich informieren und Ihnen dann ein entsprechend aktualisiertes Muster zur Verfügung stellen.

Bei etwaigen Fragen stehen wir selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Team Arbeitsrecht

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