Erste Lockerungen nach dem Lock-Down: Neuer Pflichtenkatalog für betroffene Unternehmen! 21 April 2020 | Gerhard Stelzer

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Arbeitsschutzstandards in der Coronazeit aktualisiert und konkretisiert. Um höchstmöglichen Infektionsschutz für den gesamten betrieblichen Ablauf zu erreichen, liegt es in der Verantwortung der Unternehmen, die „zeitlich befristete[n] zusätzliche[n] Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2“ des BMAS umzusetzen.

 

Der Maßnahmenkatalog „Arbeitsschutzstandard COVID 19“ enthält zunächst Regelungen im Bereich „besondere technische Maßnahmen“. Unter diesem Punkt finden sich Anforderungen an:

  • die Arbeitsplatzgestaltung
  • Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
  • Lüftung des Betriebes
  • Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs
  • Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte
  • das Home Office
  • Dienstreisen und Meetings

Die zweite Kategorie regelt „besondere organisatorische Maßnahmen“ in Bezug auf:

  • Sicherstellung ausreichender Schutzabstände
  • Arbeitsmittel / Werkzeuge
  • Arbeitszeiten- und Pausengestaltung
  • Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsmitteln und PSA
  • Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und zum Betriebsgelände
  • Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
  • Psychische Belastungen durch Corona minimieren

Die letzte Kategorie gibt Vorgaben zu „besonderen personenbezogenen Maßnahmen“ hinsichtlich:

  • Mund-Nase-Schutz und persönliche Schutzausrüstung (PSA)
  • Unterweisung und aktive Kommunikation
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen

 

Die Veröffentlichung des BMAS zum Maßnahmepaket „SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard finden Sie unter

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.html

 

Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Düsseldorf, den 21. April 2020

Gerhard Stelzer

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er mittelständische Unternehmen, Geschäftsführer, Vorstände und leitende Mitarbeiter in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Schwerpunkt ist neben der Beratung die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche und Interessen.

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