Der ganz aktuelle Beschluss des 1.Senats des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt wird die Haltung vieler Unternehmen zum eigenen Auftritt in den verschiedenen Social Media Kanälen beeinflussen.
Mit seinem Beschluss vom 13. Dezember 2016 ( Az. 1 ABR 7/15) bestätigte der Senat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Facebook Auftritt des Arbeitgebers.
Die Richter vertraten in Abweichung zu den Vorinstanzen die Auffassung:
Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von so genannten Besucherbeiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen können, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im April 2013 richtete ein Arbeitgeber bei Facebook eine Seite für sein konzernweites Marketing ein. Nutzer können dort auf dieser Seite Postings einstellen.
Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert haben, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite seien mitbestimmungspflichtig.
Der Arbeitgeber könne mit den von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Diese Möglichkeit erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.
Dieser Auffassung folgte der Senat im Ergebnis. Der Mitbestimmung unterliegt zumindest die Entscheidung desArbeitgebers, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt dies zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung iSd § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG.
Es bestätigt sich auch mit dieser Entscheidung, dass die Erstellung des unternehmerischen Internetauftritts möglichst zusammen mit der gleichzeitigen Erarbeitung von Richtlinien (Social Media Guidelines) für die heutzutage sich fast durchweg „online befindlichen Arbeitnehmer“ bereits während der Aufbauphase in Abstimmung mit der Mitarbeitervertretung (Betriebsrat) erfolgen sollte.
(vgl. Pressemitteilungen- Infos /Pressemitteilung Nummer 64/16 Bundesarbeitsgericht)