A. Ausgangslage
Die Corona-Krise grassiert in Deutschland und verschont weder Bürger noch Unternehmen. Die neue Sachlage, die die Krise geschaffen hat, zwingt Unternehmen zur besonnenen Reaktion und zum Überdenken der bislang gelebten Strukturen.
Nun sind Unternehmer und Geschäftsführer von verschiedenen Pflichten betroffen, die es für den eigenen Betrieb, die internen Abläufe und im Umgang mit Arbeitnehmern zu beachten gilt.
Werden diese Pflichten nicht beachtet, kann daraus ein Haftungsrisiko entstehen. Davon betroffen können sowohl Unternehmen als auch Geschäftsführer sein.
Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick zu denkbaren Haftungsszenarien und einzelnen einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
B. Überblick verschiedener Haftungsszenarien
1. Haftung des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern
a) Pflichten des Arbeitgebers
Die zu beachtenden allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich u.a. aus den Grundsätzen des Arbeitsschutzes (§ 4 ArbSchG) sowie aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 618 BGB.
Nach § 618 Abs. 1 BGB beispielsweise hat der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer (bei deren Nutzung) gegen Gefahr für Leib und Leben soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Bezogen auf das aktuell kursierende Coronavirus bedeutet dies, dass der Arbeitgeber Maßnahmen zur Minimierung des Risikos einer Ansteckung treffen muss. Wie genau diese Maßnahmen aussehen – ob also beispielsweise Desinfektionsmittel und Schutzmasken zur Verfügung gestellt werden müssen – hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. Entscheidend sind verschiedene Faktoren wie örtliche Begebenheiten (Einzelbüros/ Großraumbüros), regelmäßiger Kundenverkehr im Büro oder der potenzielle Kontakt zu Personen aus Risikogebieten.
b) Vertragliche Haftung
Verletzt der Arbeitgeber seine Schutzpflichten aus § 618 Abs. 1 und 2 BGB, so kann er sich grundsätzlich gegenüber den Arbeitnehmern haftbar machen (vgl. auch § 618 Abs. 3 BGB).
In Frage kommt dabei eine Schadenersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB. Voraussetzung des § 280 Abs. 1 BGB ist zunächst die Verletzung einer vertraglichen Pflicht.
Eine solche Pflichtverletzung kann in der Nichterfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Schutzpflichten gesehen werden, denn deren Einhaltung stellt eine sogenannte vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers dar.
c) Deliktische Haftung
Neben der vertraglichen Haftung des Arbeitgebers ist in solchen Fällen auch eine deliktische Haftung, also die Haftung aus unerlaubter Handlung denkbar, §§ 823 ff. BGB.
Denn die genannten Schutzpflichten des Arbeitgebers sind auch Verkehrssicherungspflichten. Deren Verletzung kann im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB relevant werden und zu einer Unterlassens-Haftung führen.
Ebenso möglich ist die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB. Danach haftet, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Die genannten Pflichten sind Bestandteil der Schutzgesetze des staatlichen Arbeitsschutzrechts und bezwecken, wie schon der Name sagt, den Schutz von anderen.
2. Haftung von Geschäftsführern gegenüber Arbeitnehmern
Auch Geschäftsführer einer Gesellschaft können sich persönlich und unmittelbar gegenüber Arbeitnehmern schadenersatzpflichtig machen. Denkbar ist auch hier die deliktische Haftung, beispielsweise bei direkten Rechtsverletzungen eines Geschäftsführers zum Nachteil von Arbeitnehmern.
Hat sich ein Geschäftsführer mit dem Coronavirus infiziert und steckt in fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise einen Kollegen mit dem Virus an, so ist auch hier eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB etwa wegen Körper- und Gesundheitsschädigung grundsätzlich denkbar.
3. Haftung von Geschäftsführern gegenüber der Gesellschaft
Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer einer GmbH in Angelegenheiten der Gesellschaft stets die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Verletzen sie ihre Obliegenheiten, so haften sie im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden, § 43 Abs. 2 GmbHG.
Unter die Obliegenheiten des Geschäftsführers fallen verschiedenste Verhaltensanforderungen. Hierzu gehört auch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Legalitätsprinzip). Das bedeutet, dass der Geschäftsführer im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, sämtliche Rechtsvorschriften einhalten muss, die die Gesellschaft als Rechtssubjekt treffen. Hierzu gehören auch und insbesondere die bereits erwähnten Vorschriften zum Arbeitsschutz.
Ein rechtswidriges Verhalten im Außenverhältnis stellt dabei wegen § 43 GmbHG zugleich im Einzelfall eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis dar. Denn infolge der Gesetzesverletzung kann die Gesellschaft selbst von Geldbußen oder Schadenersatzpflichten betroffen sein.
Trifft also die Gesellschaft wegen einer unterlassenen Corona-Präventionsmaßnahme eine Schadenersatzpflicht, so kann sich hieraus einzelfallbezogen auch die Haftung des Geschäftsführers im Innenverhältnis ergeben.
4. Haftung des Geschäftsführers wegen unterlassener Maßnahmen zur Verhinderung der Illiquidität
Der Geschäftsführer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, sich jederzeit um die Sicherstellung der für die Geschäftsfortführung notwendigen Liquidität zu bemühen. In den Zeiten der Corona-Krise heißt dies, dass ein jeder Geschäftsführer verpflichtet ist, die von Bund und Ländern angebotenen Instrumente der Liquiditätssicherung auch wahrzunehmen.
a) Kurzarbeitergeld
Wenn absehbar ist, dass die Auftragslage zu einer Unterbeschäftigung führt, dann ist der Geschäftsführer verpflichtet, die liquiditätswirksame Maßnahme der Kurzarbeit zu beantragen. Tut er dies nicht und kommt es deshalb zur Zahlungsunfähigkeit, kann er gegenüber der Gesellschaft und in Sonderkonstellationen wie der des geschäftsführenden Gesellschafters auch seinen Mitgesellschafter haften.
b) Kredite aus Hilfsprogrammen
Bund und Länder legen umfassende Hilfsprogramme zur Finanzierung von Gesellschaften auf, die nicht bereits bei Eintritt der Krise notleidend waren. Geschäftsführer haben sich um die aus diesen Hilfsprogrammen herstellbare Liquidität nach besten Kräften zu bemühen. Tun sie dies nicht und tritt ein Insolvenzgrund ein, obwohl ein Kredit aus diesen Hilfsprogrammen möglich gewesen wäre, führt dies zu einer Haftung gegenüber der Gesellschaft und möglicherweise auch gegenüber Mitgesellschaftern bei geschäftsführenden Gesellschaftern.
c) Stundungsabreden
Geschäftspartner haben in Zeiten der Krise oftmals mehr Verständnis für Zahlungsschwierigkeiten als in Normalzeiten. Bei eigentlich gesunden Unternehmen führt dies häufig zu einer Kulanz, die man in normalen Zeiten nicht erwarten kann. Deshalb ist der Geschäftsführer regelmäßig verpflichtet, Liquidität durch Stundungsabreden und ähnliches zu schaffen.
(Stand: 23. März 2020)