2017 wird der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) angepasst. Am 2. November 2016 veröffentlichte die Regierungskommission ihre Formulierungsvorschläge hierzu zu denen bis zum 15. Dezember 2016 Vertreter der Wirtschaft, der Wissenschaft und der beratenden Berufe sowie Verbände u.a. Stellung nehmen konnten. Mehr Transparenz und präzisere Empfehlungen sind die Zielvorgaben der Regierungskommission für die anstehende Kodexanpassung 2017. Die abschließende Beratung der Regierungskommission soll noch in diesem Monat stattfinden.
Der DCGK gibt Regeln und Werte für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung für deutsche börsennotierte Gesellschaften vor. Er setzt Maßstäbe für die Vereinheitlichung und Standardisierung von Maßnahmen, die zur Erfüllung eines guten Corporate Governance gehören. Der Kodex gilt als Spiegel der Best Practice. Seine Empfehlungen und Anregungen sind zwar formell nicht Gesetz und in diesem Sinne nicht verbindlich: Börsennotierte Unternehmen müssen jedoch Abweichungen erklären. Für Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Gesellschaften ist DCGK somit regelmäßig Handlungsmaßstab, für Vorstände und Aufsichtsräte nicht börsennotierter Aktiengesellschaften aber auch für Geschäftsführer von GmbHs vielfach Maßstab einer sorgfältigen Unternehmensführung.
Mehr Transparenz soll es im Bereich Compliance geben. Die Regierungskommission führt den Begriff des Compliance Management Systems in den Deutschen Corporate Governance Kodex ein.
Zum Zweck der Compliance „sorge“ der Vorstand für ein angemessenes, an der jeweiligen Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System. Mit dieser Formulierung vermeidet die Regierungskommission die Verwendung der Worte „soll″ (für Empfehlungen) oder „sollte″ (für Anregungen). Dabei steht die Compliance-Verantwortung des Vorstandes außer Frage: alleine die konkrete Ausgestaltung, also die Frage „wie“ Compliance angemessen sichergestellt wird steht noch im Ermessen des Vorstandes nicht mehr das „ob“. Auch durch die Betonung der Erforderlichkeit eines Whistleblower-Systems in den aktuellen Empfehlungen wird klar, dass Compliance-Fragen für deutsche Unternehmen immer wichtiger werden. Beschäftigten und Dritten soll es durch ein Whistleblower- bzw. Hinweisgeber-System ermöglicht werden, unter dem Schutz der Anonymität auf Missstände im Unternehmen hinzuweisen. In der Praxis ist seit langem anerkannt, dass derartige Hinweisgebersysteme nachhaltig dazu beitragen können, Compliance-Verstöße oder mögliche Organisationsschwächen im Unternehmen aufzuzeigen.
Insgesamt ist die Anpassung des Deutschen Corporate Governance Kodex an internationale Standards vor dem Hintergrund internationaler Tätigkeitsfelder schlicht unumgänglich und längst überfällig. Klar ist, dass deutschen Unternehmen nicht umhin können, Compliance als Teilaspekt der Corporate Governance anzusehen. Die Einrichtung einer organisatorischen Compliance wird Pflichtaufgabe aller deutschen Unternehmen – spätestens mit der bevorstehenden Anpassung des DCGK.
Autoren:
Dr. Wolfgang P. J. Peters
Gesellschafts-, Erb- & Strafrecht
Der 1963 geborene Dr. Wolfgang J. P. Peters praktiziert seit 1992 als Rechtsanwalt und arbeitete mehrere Jahre in wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzleien in Köln und Düsseldorf, bevor er im Jahre 2000 die heutige Peters Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft gründete.
Prof. Dr. Jutta Lommatzsch
Of Counsel – Transport- & Gesellschaftsrecht
Jutta Lommatzsch war wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht von Prof. Dr. Ulrich Noack sowie am Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz an der Universität in Düsseldorf.