BGH bestätigt von PETERS vor dem OLG Düsseldorf erstrittenes Urteil! 02 Mai 2018 | Christopher Gensior

Mit Beschluss vom 08.03.2018 (V ZR 238/17) hat der BGH eine Beschwerde gegen ein Urteil zurückgewiesen, mit dem PETERS vor dem OLG Düsseldorf die Aufhebung eines anderslautenden erstinstanzlichen Urteils des LG erreicht hat. In der Sache ging um folgende Frage: Veräußert ein Eigentümer sein Grundstück, ist zu prüfen, ob an dem Grundstück ein Vorkaufsrecht eines Dritten besteht. Wenn es ein solches Vorkaufsrecht gibt, hat der Dritte (Vorkaufsberechtigter) das Recht, den Vertrag anstelle des eigentlich vorgesehenen Käufers abzuschließen. Der Vorkaufsberechtigte muss allerdings seinen Willen, den Vertrag abzuschließen, innerhalb von zwei Monaten gegenüber den Käufern mitteilen, nachdem ihm der Inhalt des Kaufvertrags mitgeteilt wird. Regelmäßig übernimmt der Notar diese Mitteilung des Kaufvertrags an den Vorkaufsberechtigten. Ihm wird dafür häufig von den Parteien des Kaufvertrags eine Vollmacht eingeräumt. Jetzt war entscheidend, ob in diesem Fall die Mitteilung an den Notar, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, ausreicht.

Das LG hat in der ersten Instanz – wie übrigens auch das OLG Frankfurt/Main in einem vergleichbaren Fall – entschieden, dass die Mitteilung an den Notar nicht ausreichend gewesen sein soll. Das OLG Düsseldorf hat allerdings auf die von PETERS eingelegte Berufung entschieden, dass der Notar sehr wohl auch zur Entgegennahme der Erklärung des Vorkaufsberechtigten bevollmächtigt war. Diese Entscheidung ist nach der Entscheidung des BGH rechtskräftig, so dass die von PETERS zu Gunsten des Mandanten gewonnene Berufung Bestand hat!

Mit freundlichen Grüßen
Christopher Gensior
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Christopher Gensior

Christopher Gensior (geb. 1982) begann seine berufliche Laufbahn im Jahr 2013 bei einer überörtlich tätigen mittelständischen Kanzlei die ausschließlich auf das Baurecht spezialisiert ist. Seit seinem Eintritt 2014 berät er als Rechtsanwalt unsere Mandanten gerichtlich und außergerichtlich in allen zivilrechtlichen Fragestellungen des Immobilienrechts, insbesondere im Privaten Baurecht, Maklerrecht, gewerblichen und Wohnraummietrecht oder zu Fragen eines Grundstückskaufs.

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